Möbelhaus Straubing

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Möbelhaus Straubing: 09421 181-0

Offen ab Offen bis Offen ab Mo Di Mi Do Fr Sa So Uhr

Einrichtungswelt Bad Kötzting

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Bad Kötzting: 09941 605-0

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Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Vertragsabschluss

Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt.


II. Preise

  1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
  2. Besondere über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z. B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.


III. Änderungsvorbehalt

  1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster verkauft.
  2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, daß bei Vertragsschluß eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
  3. Handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten. Ebenso bleiben handelsübliche Abweichungen bei Textilien, Kunststoff, Lack, Leder und Marmor-Oberflächen vorbehalten. Bei Ergänzungsstücken ist eine Abweichung unvermeidlich.
  4. Es können an die bestellten Waren qualitative Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.
  5. Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten.


IV. Lieferung

  1. Bei Freihauslieferung erfolgt der Transport bis einschließlich zum 3. Stockwerk.
  2. Sofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist, werden bei Lieferung in höhere Stockwerke die hierdurch anfallenden Kosten berechnet.
  3. Der Käufer verpflichtet sich am Tage der Lieferung anwesend zu sein, oder einen Bevollmächtigten mit der Abnahme und Zahlung zu beauftragen, sowie die gekauften Waren bei Anlieferung auf Mängel zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Abholungen müssen sofort auf Mängel geprüft werden.


V. Montage

  1. Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände bzw. wandseitig zu befestigender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände und/oder bestehen Bedenken wegen der Beschaffenheit des Bodens, auch der Tragfähigkeit, so hat er diese dem Verkäufer, spätestens jedoch dem Lieferpersonal unaufgefordert vor Montagebeginn mitzuteilen. 
    Insbesondere ist hinzuweisen auf:
    1. Wandstärken geringer als 15 cm und Beschaffenheit der Wände (z.B. Ziegel, Ytong, Rigibs in Ständerbauweise)
    2. Verlauf von unter Putz verlegten Elektro- und/oder Schwachstrom- und Gasleitungen, von Zu- und Ablaufsystemen und vorhandenen Steigleitungen
    3. Beschaffenheit/Tragfähigkeit des Bodens. Erteilt der Käufer dem Monteur keine oder klare Auskunft bzw. muss nach Abwägung der Risiken trotzdem an der gefährdeten Stelle gebohrt werden, so erfolgt die Arbeit auf Risiko des Käufers. Sollten in diesem Zusammenhang Schäden verursacht werden, gehen diese zu Lasten des Käufers. Ist der Käufer selbst bei der Montage nicht anwesend, so hat er eine geeignete Person zu beauftragen, die in seinem Sinne und Auftrag die Einweisung unseres Personals vornimmt.
  2. Die Haftung des Verkäufers erstreckt sich auf die von ihm gelieferten Einrichtungsgegenstände, soweit er sie montiert hat oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung hat montieren lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein derartiger Schaden durch einen Mangel des gelieferten Erzeugnisses oder durch einen Montagefehler entstanden ist.
  3. Ein Anschluss von Geräten, etc. an Versorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an bauseitig vorhandene Anschlüsse, die in technisch einwandfreiem Zustand, frei zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte sind.
  4. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche werden nicht anerkannt.


VI. Lieferzeiten

  1. Liefertermine oder -fristen, die bei den Vertragsverhandlungen oder bei Ausfüllung des Bestellformulares verbindlich oder unverbindlich werden, bedürfen der Schriftform.
  2. Gerät der Verkäufer in Verzug, so kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm festzusetzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  3. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt sowohl beim Verkäufer als auch bei dessen Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen entsprechend. Der Käufer kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
  4. Der Verkäufer haftet für eine Vertragsverletzung nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.


VII. Zahlung und Zahlungsverzug

  1. Gelieferte Gegenstände – auch bei Teillieferungen – sind ohne jeden Abzug bei Erhalt der Ware spesenfrei für den Verkäufer in bar oder per Lastschrift zu bezahlen. Bei Hereingabe von Lastschriften gilt die Zahlung erst bei deren Einlösung als erfolgt.
  2. Abrufaufträge sind mit Erreichen des vereinbarten Abruftermines und sofort nach Erhalt der Mitteilung der Bereitstellung abzunehmen und zur Zahlung fällig.
  3. Der Lieferanspruch ruht, solange die bis zum Liefertermin fälligen Zahlungen nicht geleistet sind.
  4. Verzugszinsen werden mit 5 % über dem Basiszinssatz berechnet. Sie sind höhe oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Zinslast nachweist.
  5. Für jede Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von 15,- EUR berechnet. Der Verkäufer kann im Falle des Zahlungsverzuges verlangen, daß Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an einen von ihm zu benennenden Dritten erfolgen können.


VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Er hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Der Käufer darf über Vorbehaltsware nicht verfügen. Bei jedem Standortwechsel und Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich schriftlich, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls, benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.


IX. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Geschädigung den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.


X. Abnahmeverzug

  1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  2. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer die anfallenden Lagerkosten in Höhe von 2 % pro Monat ohne Abzug zu zahlen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. Bei Nachweis höherer Lagerkosten können diese verlangt werden.
  3. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 30% des Bestellpreises ohne Abzug fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im übrigen bleibt dem Verkäufer, wie etwa auch bei Sonderanfertigung, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten. Bei Nachweis höherer Lagerkosten können diese verlangt werden.


XI. Rücktritt

  1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsschluß eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.


XII. Warenrücknahme

Mit Ausnahme von Teilzahlungsgeschäften hat der Verkäufer im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Ware Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung nach folgender Maßnahme:

1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.

2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze:

a) Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung

  - innerhalb des 1. Halbjahres 35% des Kaufpreises,

  - innerhalb des 2. Halbjahres 45% des Kaufpreises,

  - innerhalb des 3. Halbjahres 60% des Kaufpreises.

 - Nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80% des Kaufpreises.

b) Für Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung

  - innerhalb des 1. Halbjahres 45% des Kaufpreises,

  - innerhalb des 2. Halbjahres 60% des Kaufpreises,

  - innerhalb des 3. Halbjahres 70% des Kaufpreises.

  - Nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80% des Kaufpreises.

Matratzen, nicht original verpackt, Bettwäsche, Gardinen sowie Dekorationsstoffe können nicht zurückgenommen werden, da sie für den Verkauf wertlos sind. Das gleiche bezieht sich auf wegen Mängel reduzierter Ware. Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, daß dem Verkäufer keine oder nur wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.


XIII. Gewährleistung und Haftung

  1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Der Käufer hat zur Vornahme der notwendigen Arbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt vierundzwanzig Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen. Bei gewerblicher Nutzung beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate.
  3. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Lieferung oder Abholung schriftlich mitgeteilt werden. Mängelrügen an Glas, Skai, Spiegeln, Stein und Kunststoff können nur anerkannt werden, wenn sie sofort bei Lieferung oder Abholung gemeldet werden. Erfolgt keine Mängelrüge innerhalb der vorgenannten Frist, gilt die Ware als genehmigt. Ansonsten verliert der Käufer sein Recht auf Gewährleistung und Schadenersatz. Schäden an Böden, Wänden, Decken, Türen usw. sind dem Lieferpersonal sofort anzuzeigen und auf dem Lieferschein/der Rechnung schriftlich zu vermerken und mit der Unterschrift des Kunden und des Monteurs festzuhalten. Spätestens sind diese jedoch innerhalb einer Frist von drei Tagen zu melden. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
  4. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
  5. Der Käufer kann an die bestellten Waren Qualitätsansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können. Der Qualitätsanspruch des Käufers kann sich auch nur auf den im Herstellerland üblichen Standard beziehen.


XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz des Verkäufers, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht.


XV. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so sollten die Bedingungen im übrigen trotzdem ihre Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt sodann die gesetzliche Regelung. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.

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